Listenhunde

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Prüfungsdaten Hundehalter-Brevet Kynologischer Verein Rheinfelden-Möhlin

Vorbereitungskurs Anmeldung Vorbereitungskurs Brevet

Neues Hundegesetz im Kanton Aargau

Mit dem neuen Gesetz, das per 1. Mai 2012 in Kraft tritt, werden die Hundehalterinnen und Hundehalter vermehrt in die Pflicht genommen. Sie sind aufgefordert, ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden. Für ein verantwortungsvolles Miteinander und zum Schutz von Landschaft und Umwelt, wird mit dem neuen Hundegesetz auch das Aufnehmen des Hundekots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen obligatorisch. Uneinsichtige Hundehaltende können künftig unmittelbar mit einer Ordnungsbusse belegt werden.
Zudem muss künftig jeder Hundehalter bei der Anmeldung des Hundes auf der Wohngemeinde automatisch eine Kopie des Heimtierausweises abgegeben und einen Nachweis darüber, dass er den Sachkundenachweis besucht hat. Der Sachkundenachweis ist für alle Hundehalterinnen und Hundehalter obligatorisch, die ihren Hund nach dem 1. September 2008 erworben haben.

Die Hundetaxe wird wie bis anhin von den Gemeinden erhoben. Sie wird künftig leicht höher ausfallen – 115 Franken pro Hund und Jahr, später 110 Franken. Die Hundemarken fallen ganz weg. Die Praxis hat gezeigt, dass weniger als 50 Prozent der Hunde die Marke sichtbar am Halsband tragen.

Neu wird der Kanton Aargau über eine Rassen- beziehungsweise Rassentypenliste verfügen. Personen, die volljährig und nicht einschlägig vorbestraft sind, können eine Halteberechtigung beantragen. Diese ist an eine weiterführende Ausbildungs- und Prüfungspflicht für Halter und Hund geknüpft.

Halteberechtigung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial beantragen

Das neue Hundegesetz und dessen Verordnung regeln das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Pit Bull Terrier und American Pit Bull Terrier sowie Rottweiler. Betroffen sind auch alle Kreuzungstiere dieser Rassen und alle Hunde, deren Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einem Rassetyp mit erhöhtem Gefährdungspotenzial abstammen.

Voraussetzungen
• mindestens 18 Jahre alt
• nicht wegen Delikten verurteilt, die einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Hund als fragwürdig erscheinen lassen, oder deswegen in laufender Strafuntersuchung
• Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Decksumme mindestens eine Million Schweizer Franken)
• Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse
• persönliche und finanzielle Verhältnisse bieten Gewähr für eine artgerechte und verantwortungsvolle Hundehaltung
Ablauf
Hundehalterinnen und Hundehalter mit bestehendem Hund füllen das Formular «Halteberechtigung bestehender Listenhund» aus. Personen, die sich neu einen Hund eines gelisteten Rassetyps anschaffen möchten, füllen das Formular «Halteberechtigung neuer Listenhund» aus.

Halteberechtigung für bestehenden Listenhund [107 KB] • Halteberechtigung für neuen Listenhund [115 KB]

1. Formular auf dem Computer abspeichern
2. Formular ausfüllen
3. Formular als E-Mail-Anhang (hunderegistrierung@ag.ch) senden
Sie erhalten eine E-Mail mit der Registrierungsbestätigung, die für Haltende mit bestehenden Hunden als provisorische Halteberechtigung gilt. Auf der Bestätigung ist auch ersichtlich, welche Dokumente per Post nachgereicht werden müssen.
Das Formular kann auch ausgedruckt und von Hand ausgefüllt werden. In diesem Fall per Post an den Kantonalen Veterinärdienst schicken.
Fristen & Termine
Die Registrierung für eine Halteberechtigung für Personen, welche einen bestehenden Listenhund haben, ist vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 möglich. Neue Hunde können jederzeit registriert werden.
Die Ausbildungs- und Prüfungsfristen sind in § 16 der Hundeverordnung geregelt. Ausbildungsstätten und Prüfungsorte werden werden später beim Veterinärdienst Aargau bekannt gegeben.
Kosten
Gebühr nach Aufwand, Fr. 100.- bis 150.-

Weiter Info`s:
Hundegesetz

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